Verein der Freunde und Förderer des Lehrstuhls Glas und Keramik
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Satzung

Satzung des Verein der Freunde und Förderer des Lehrstuhls WW3 (Stand 29.11.2013)
§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §13, §14, §15, §16, §17, §18
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S A T Z U N G
des

„Vereins der Freunde und Förderer des Lehrstuhls III (Glas und Keramik) am
Institut für Werkstoffwissenschaften der FAU Erlangen – Nürnberg“.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Lehrstuhls III (Glas und Keramik) am Institut für Werkstoffwissenschaften der FAU Erlangen – Nürnberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein der Freunde und Förderer des Lehrstuhls III (Glas und Keramik) am Institut für Werkstoffwissenschaften der FAU Erlangen – Nürnberg e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Lehrstuhls III (Glas und Keramik) am Institut für Werkstoffwissenschaften der FAU Erlangen – Nürnberg, seiner Aufgaben in Forschung und Lehre sowie die Förderung und Pflege der Beziehungen auf wissenschaftlichem, kulturellem und gesellschaftlichem Gebiet zwischen den Angehörigen des Lehrstuhls, seinen Absolventen und der Industrie. Der Verein verfolgt diese Zwecke durch

a. die Pflege von Kontakten zwischen dem Lehrstuhl und seinen Absolventen, den von ihnen bevorzugt gewählten Berufsgruppen, der Industrie und den Behörden.
b. Vorträge in seinen Versammlungen.

c.
Veranstaltungen, die dem wissenschaftlichen oder kulturellen Austausch dienen.
d. Berichte über Aktivitäten des Lehrstuhls
e. Überlassung von Geld- und Sachmitteln an den Lehrstuhl für Aufgaben, die der Lehre oder Forschung dienen.
f. die Unterstützung laufender oder abgeschlossener Arbeiten des Lehrstuhls mit Geld- oder Sachmitteln oder Förderpreisen.
g. Unterstützung von förderungswürdigen Studierenden z.B. durch Stipendien.
h. Bereitstellung von Geld- oder Sachmitteln für die Auszeichnung und Ehrung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des Lehrstuhls, die sich in besonderer Weise um ihr Fachgebiet verdient gemacht haben.
i. Beratung von Studierenden und Absolventen im Hinblick auf ihren Eintritt ins Berufsleben

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Lehrstuhl III (Glas und Keramik) am Institut für Werkstoffwissenschaften der FAU Erlangen Nürnberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person, jeder Verein und jede Behörde.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Verwaltungsrats über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluß des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– der Vorstand,

– der Verwaltungsrat

– die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird durch jeden Vorstand einzeln vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 1.500,– die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist. Der Geschäftswert darf nie das Vermögen des Vereins übersteigen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats.
c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
d. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

2. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 12 Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, einem hauptamtlichen und unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter des Lehrstuhls und je einem wissenschaftlichen Beirat für die Fachgebiete Glas bzw. Keramik. Der Vertreter des Lehrstuhls sowie die Beiräte werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt.

2. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 11 der Satzung entsprechend.

§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

1. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr.

2. Beschlußfassung Über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 1.500,–.

3. Beschluß von Satzungsänderungen formeller Art, die vom Registergericht für notwendig gehalten werden, um die Eintragung in das Vereinsregister zu erwirken.

4. Beschlußfassung über die Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern.

5. Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

§ 14 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats.
d. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; hiervon unberührt bleibt § 13, Abs. 3.
e. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Verwaltungsrats.
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

a. Einmal im Jahr, mindestens alle 2 Jahre, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

b. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister oder Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb 4 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl in einer Stichwahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17, Abs. 4).

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Lehrstuhl III (Glas und Keramik) am Institut für Werkstoffwissenschaften der FAU Erlangen – Nürnberg.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Erlangen, 29. November 2013